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Die Prüfungsordnung legt verbindlich die Kriterien für ein Absolvieren des Studiums fest. Bei Fragen zum (teilweise in Juristendeutsch gehaltenen) Inhalt erteilt das Prüfungamt (Frau Anja Kipp) gerne Auskunft.
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Prüfungsordnung
für den Diplomstudiengang
Angewandte Systemwissenschaft (grundständig)
Contents
- Prüfungsordnung
- I. Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Zweck der Prüfungen
- § 2 Diplomgrad
- § 3 Dauer und Gliederung des Studiums, Freiversuch
- § 4 Prüfungsausschuß
- § 5 Prüfende und Beisitzerin oder Beisitzer
- § 6 Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen
- § 7 Einzelfallentscheidungen, Widerspruchsverfahren
- § 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
- § 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
- § 10 Aufbau der Prüfungen, Arten der Prüfungsleistungen
- § 11 Bewertung der Prüfungsleistung und Bildung der Fachnote
- § 12 Wiederholung von Fachprüfungen
- II. Diplomvorprüfung
- III. Diplomprüfung
- § 19 Zulassung zur Diplomprüfung
- § 20 Umfang der Diplomprüfung
- § 21 Diplomarbeit
- § 22 Bewertung der Leistungen in der Diplomprüfung
- § 23 Wiederholung der Diplomarbeit
- § 24 Zeugnis
- § 25 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung
- § 26 Einsicht in die Prüfungsakten und Unterrichtung der Teilergebnisse
- IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Anlagen
- I. Allgemeine Bestimmungen
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck der Prüfungen
- Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Angewandten Systemwissenschaft. Die Anforderungen an diese Prüfung sichern den Standard der Ausbildung im Hinblick auf die Regelstudienzeit sowie auf den Stand der Wissenschaft und die Anforderungen der beruflichen Praxis. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die fachlichen Zusammenhänge überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftlich zu arbeiten und wissenschaftliche Erkenntnisse anzuwenden.
- Der Diplomprüfung geht die Diplomvorprüfung voraus. Durch sie soll festgestellt werden, ob der Prüfling die inhaltlichen und methodischen Grundlagen seiner Fachrichtung und eine systematische Orientierung erworben hat, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
§ 2 Diplomgrad
Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung wird der Hochschulgrad "Diplom-System-wissenschaftlerin" oder "Diplom-Systemwissenschaftler" (abgekürzt: "Dipl.-Systemwiss.") verliehen. Darüber stellt die Hochschule eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses aus (Anlage 1). Auf Antrag werden auch der Schwerpunkt und das Anwendungsfach gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b in der Urkunde angegeben.
§ 3 Dauer und Gliederung des Studiums, Freiversuch
- Die Studienzeit, in der das Studium abgeschlossen werden kann, beträgt einschließlich der Diplomprüfung neun Semester (Regelstudienzeit).
- Das Studium gliedert sich in
- ein viersemestriges Grundstudium (erster Studienabschnitt), das mit der Diplomvorprüfung abschließt,
- ein fünfsemestriges Hauptstudium (zweiter Studienabschnitt), das mit der Diplomprüfung abschließt.
- Zum Studium gehört außerdem Projektarbeit, die dem Umfang von neun Wochen entsprechen soll.
- Die Studienordnung und das Lehrangebot sind so zu gestalten, daß die Diplomvorprüfung bis zum Ende des vierten Semester und die Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit, spätestens aber sechs Monate nach ihrem Ablauf, abgeschlossen werden können.
Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden (Wahlbereich). Der zeitliche Gesamtumfang der Pflicht- und Wahlpflichtbereiche beträgt etwa 156 Semesterwochenstunden (SWS), wobei auf das Grundstudium etwa 76 und auf das Hauptstudium etwa 80 Semesterwochenstunden entfallen. Die Projektarbeit wird in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet. Der Anteil der Prüfungsfächer am zeitlichen Gesamtumfang ist in den Anlagen 4 und 6 geregelt.
Studierende können sich schon vor Beginn der dafür festgelegten Frist zur Prüfung melden, wenn sie alle für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachweisen. Die Studierenden melden sich in der Regel zur Ablegung der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung oder bei Teilung dieser Prüfungen zum jeweils letzten Teil so rechtzeitig, daß die Fristen nach Absatz 2 Nrn. 1 und 2 eingehalten werden können. Erstmals nicht bestandene, den Fachprüfungen zugeordnete Prüfungsleistungen gelten als nicht unternommen, wenn sie vor Ablauf der Fristen nach Absatz 2 Nrn. 1 und 2 abgelegt wurden (Freiversuch). Studienbegleitend gemäß § 16 abgelegte Prüfungsleistungen gelten als Freiversuch im Sinne von Satz 3, sofern sie vor dem Ende des vierten Semesters abgelegt werden. Innerhalb eines Freiversuches bestandene Prüfungsleistungen werden angerechnet, es sei denn, es wird ein Antrag auf erneute Ablegung der Prüfungsleistung nach Satz 8 gestellt. Bei der Berechnung der Studienzeiten im Hinblick auf die Einhaltung des Zeitpunktes des Freiversuches nach den Sätzen 3 und 4 bleiben Zeiten der Überschreitung unberücksichtigt, wenn hierfür triftige Gründe nachgewiesen sind; § 10 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Dabei können auch Studienzeiten im Ausland unberücksichtigt bleiben. Im Rahmen des Freiversuches bestandene Prüfungsleistungen können zur Notenverbesserung einmal erneut innerhalb des nächsten regulären Prüfungstermins abgelegt werden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.
§ 4 Prüfungsausschuß
- Der Prüfungsausschuß ist für die Organisation der Prüfungen und Entscheidungen in allen Prüfungsangelegenheiten gemäß dieser Prüfungsordnung zuständig. Er achtet darauf, daß die Bestimmungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) und der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet dem Fachbereich regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten; hierbei ist besonders auf die Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit und die Einhaltung der Regelstudienzeit und der Prüfungsfristen einzugehen und die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten darzustellen. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offenzulegen. Dabei sind datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten. Der Prüfungsausschuß oder die von ihm beauftragte Stelle führt die Prüfungsakten.
- Dem Prüfungsausschuß gehören an: drei Professorinnen oder Professoren, davon mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, eine Studentin oder ein Student. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die ständigen Vertreterinnen oder Vertreter werden von den Gruppenmitgliedern des Fachbereichsrates auf zwei Jahre, das studentische Mitglied auf ein Jahr gewählt.
- Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte jeweils eine Professorin oder einen Professor als Vorsitzende oder Vorsitzenden und als Stellvertreterin oder Stellvertreter, die Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit sein müssen. Der Prüfungsausschuß kann Befugnisse widerruflich auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden übertragen.
- Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Das studentische Mitglied darf bei Prüfungsentscheidungen nicht stimmberechtigt mitwirken. Der Prüfungsausschuß faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Die oder der Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Prüfungsausschusses vor und führt dessen Beschlüsse aus. Sie oder er führt den Vorsitz bei allen Beratungen und Beschlußfassungen des Prüfungsausschusses.
- Der Prüfungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird eine Niederschrift geführt. Die wesentlichen Gegenstände der Erörterung und die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind in der Niederschrift festzuhalten.
- Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme der Prüfungen als Beobachter teilzunehmen.
- Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Vertretungen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 5 Prüfende und Beisitzerin oder Beisitzer
- Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfenden und die Beisitzerinnen und Beisitzer. Zur Abnahme von Prüfungen werden Mitglieder und Angehörige dieser Hochschule oder einer anderen Hochschule bestellt, die in dem betreffenden Prüfungsfach oder in einem Teilgebiet des Prüfungsfaches zur selbständigen Lehre berechtigt sind. Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen können in geeigneten Prüfungsgebieten zur Abnahme von Prüfungen bestellt werden. Zu Prüfenden sowie Beisitzerinnen und Beisitzern dürfen nur Personen bestellt werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
- Für die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen sind zwei Prüfende zu bestellen, soweit genügend Prüfende zur Verfügung stehen. Stellt der Prüfungsausschuß für einen Prüfungstermin fest, daß auch unter Einbeziehung aller gemäß § 5 zur Prüfung Befugten die durch die Bestellung zur oder zum Zweitprüfenden bedingte Mehrbelastung der oder des einzelnen Prüfenden unter Berücksichtigung ihrer oder seiner übrigen Dienstgeschäfte unzumutbar ist oder nur eine Prüfende oder ein Prüfender vorhanden ist, so kann er zulassen, daß für diesen Prüfungstermin die betreffenden schriftlichen Fachprüfungsleistungen nur von einer oder einem Prüfenden bewertet werden. Der Beschluß ist dem Prüfling bei der Meldung zur Prüfung mitzuteilen.
- Soweit die Prüfungsleistung studienbegleitend erbracht wird, bedarf es bei Lehrpersonen, soweit sie nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4 prüfungsbefugt sind, keiner besonderen Bestellung nach Absatz 1 Satz 1. Sind mehr Prüfungsbefugte vorhanden als für die Abnahme der Prüfung erforderlich sind, findet Absatz 1 Satz 1 Anwendung.
- Studierende können unbeschadet der Regelung in Absatz 3 für die Abnahme der Prüfungsleistungen Prüfende vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch. Ihm soll aber entsprochen werden, soweit dem nicht wichtige Gründe, insbesondere eine unzumutbare Belastung der Prüfenden, entgegenstehen.
- Der Prüfungsausschuß stellt sicher, daß den Studierenden die Namen der Prüfenden rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden.
Für die Prüfenden und die Beisitzerinnen und Beisitzer gilt § 4 Abs. 9 entsprechend.
- Alle an der Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung eines Prüflings beteiligten Prüfenden bilden jeweils die Prüfungskommission.
§ 6 Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen
Bei mündlichen Prüfungen können Studierende des eigenen Fachbereichs, die demnächst die Prüfung ablegen, sowie andere Mitglieder der Hochschule, die ein eigenes berechtigtes Interesse geltend machen, nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, die Kandidatin oder der Kandidat fordert die Nichtöffentlichkeit der Prüfung. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
§ 7 Einzelfallentscheidungen, Widerspruchsverfahren
- Ablehnende Entscheidungen und andere belastende Verwaltungsakte, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und nach § 41 Verwaltungsverfahrensgesetz bekanntzugeben. Gegen diese Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch beim Prüfungsausschuß nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung eingelegt werden.
- Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuß. Soweit sich der Widerspruch gegen eine Bewertung einer oder eines Prüfenden richtet, entscheidet der Prüfungsausschuß nach Überprüfung nach den Absätzen 3 und 5.
- Bringt der Prüfling in seinem Widerspruch konkret und substantiiert Einwendungen gegen prüfungsspezifische Wertungen und fachliche Bewertungen einer oder eines Prüfenden vor, leitet der Prüfungsausschuß den Widerspruch dieser oder diesem Prüfenden zur Überprüfung zu. Ändert die oder der Prüfende die Bewertung antragsgemäß, so hilft der Prüfungsausschuß dem Widerspruch ab. Andernfalls überprüft der Prüfungsausschuß die Entscheidung auf Grund der Stellungnahme der oder des Prüfenden insbesondere darauf, ob
- das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist,
- bei der Bewertung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden ist,
- allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet worden sind,
- eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete
- Lösung als falsch gewertet worden ist,
- sich die oder der Prüfende von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.
Der Prüfungsausschuß bestellt für das Widerspruchsverfahren auf Antrag des Prüflings eine Gutachterin oder einen Gutachter. Die Gutachterin oder der Gutachter muß die Qualifikation nach § 5 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 besitzen. Dem Prüfling und der Gutachterin oder dem Gutachter ist vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 6 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Soweit der Prüfungsausschuß bei einem Verstoß nach Absatz 3 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 dem Widerspruch nicht bereits in diesem Stand des Verfahrens abhilft oder konkrete und substantiierte Einwendungen gegen prüfungsspezifische Wertungen und fachliche Bewertungen vorliegen, ohne daß die oder der Prüfende ihre oder seine Entscheidung entsprechend ändert, werden Prüfungsleistungen durch andere, mit der Abnahme dieser Prüfung bisher nicht befaßte Prüfende, erneut bewertet oder die mündliche Prüfung wiederholt.
- Hilft der Prüfungsausschuß dem Widerspruch nicht ab oder liegen die Voraussetzungen für eine Neubewertung oder Wiederholung der Prüfungsleistung nicht vor, entscheidet der Fachbereichsrat über den Widerspruch.
- Über den Widerspruch soll innerhalb eines Monats entschieden werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, bescheidet die Leitung der Hochschule die Widerspruchsführerin oder den Widerspruchsführer.
- Das Widerspruchsverfahren darf nicht zur Verschlechterung der Prüfungsnote führen.
§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
- Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn der Prüfling ohne triftige Gründe
- zu einem Prüfungstermin nicht erscheint,
- nach Beginn der Prüfung von der Prüfung zurücktritt.
- Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden; andernfalls gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Eine Exmatrikulation und eine Beurlaubung als solche sind keine triftigen Gründe. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen, soweit die Krankheit nicht offenkundig ist. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin, in der Regel der nächste reguläre Prüfungstermin, anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.
- Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Wer sich eines Verstoßes gegen die Ordnung der Prüfung schuldig gemacht hat, kann von der Fortsetzung der betreffenden Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 trifft der Prüfungsausschuß nach Anhörung des Prüflings. Bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses setzt der Prüfling die Prüfung fort, es sei denn, daß nach der Entscheidung der aufsichtführenden Person ein vorläufiger Ausschluß des Prüflings zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Prüfung unerläßlich ist.
- Wird bei einer Prüfungsleistung der Abgabetermin ohne triftige Gründe nicht eingehalten, so gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet. Absatz 2 Sätze 1 bis 4 gilt entsprechend. In Fällen, in denen der Abgabetermin aus triftigen Gründen nicht eingehalten werden kann, entscheidet der Prüfungsausschuß nach § 16 Abs. 3 Satz 1 NHG unter Beachtung der Grundsätze der Chancengleichheit und des Vorrangs der wissenschaftlichen Leistung vor der Einhaltung von Verfahrensvorschriften darüber, ob der Abgabetermin für die Prüfungsleistung entsprechend hinausgeschoben, die hinausgeschobene Abgabe bei der Bewertung berücksichtigt oder eine neue Aufgabe gestellt wird. Der Abgabetermin wird wegen nachgewiesener Erkrankung nach Maßgabe des ärztlichen Attests hinausgeschoben.
§ 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
- Studienzeiten, Studienleistungen einschließlich berufspraktischer Tätigkeiten und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsfeststellung angerechnet. Dasselbe gilt für Diplomvorprüfungen in demselben oder einem verwandten Studiengang, die als solche anzuerkennen sind. Soweit die Diplomvorprüfung Fächer nicht enthält, die nach dieser Ordnung Gegenstand der Diplomvorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anrechnung mit Auflagen möglich.
Studienzeiten, Studienleistungen einschließlich berufspraktischer Tätigkeiten und Prüfungsleistungen in einem anderen Studiengang werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Die Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen einschließlich berufspraktischer Tätigkeiten und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studienganges, für den die Anrechnung beantragt wird, im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung im Hinblick auf die Bedeutung der Leistungen für den Zweck der Prüfungen nach § 1 vorzunehmen. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienganges sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder andere zwischenstaatliche Vereinbarungen maßgebend. Soweit Vereinbarungen nicht vorliegen oder eine weitergehende Anrechnung beantragt wird, entscheidet der Prüfungsausschuß über die Gleichwertigkeit. Zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage kann eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen eingeholt werden. Abweichende Anrechnungsbestimmungen auf Grund von Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen bleiben unberührt.
- Außerhalb des Studiums abgeleistete berufspraktische Tätigkeiten werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit entsprechend Absatz 2 Satz 3 festgestellt ist.
- Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Im übrigen findet § 20 NHG Anwendung.
- Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, werden die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen.
- Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Über die Anrechnung entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuß.
§ 10 Aufbau der Prüfungen, Arten der Prüfungsleistungen
- Soweit der Zweite und Dritte Teil nicht weitere Prüfungsleistungen vorsehen, bestehen die Diplomvorprüfung aus Fachprüfungen und die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplom- arbeit. Gegenstände von Fachprüfungen der Diplomprüfung können nicht schon Gegenstand von Fachprüfungen oder Prüfungsvorleistungen der Diplomvorprüfung gewesen sein. Fachprüfungen setzen sich aus den Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder einem fächerübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen, sie können auch aus nur einer Prüfungsleistung bestehen. Fachprüfungen können durch folgende Arten von Prüfungsleistungen nach Maßgabe des Zweiten und Dritten Teils abgelegt werden:
- Klausur (Absatz 2),
- mündliche Prüfung (Absatz 3).
- In einer Klausur soll der Prüfling nachweisen, daß er in begrenzter Zeit, mit begrenzten Hilfsmitteln und unter Aufsicht mit den geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel zwei Stunden.
- Die mündliche Prüfung findet vor zwei Prüfenden (Kollegialprüfung) oder einer oder einem Prüfenden und einer sachkundigen Beisitzerin oder einem sachkundigen Beisitzer als Einzelprüfung statt. Die Beisitzerin oder der Beisitzer ist vor der Notenfestsetzung zu hören. Die Dauer der Prüfung beträgt in der Regel 30 Minuten. Die wesentlichen Gegenstände der Prüfung, die Bewertung der Prüfungsleistung und die tragenden Erwägungen der Bewertungsentscheidung sind in einem Protokoll festzuhalten. Es ist von den Prüfenden oder der oder dem Prüfenden und der Beisitzerin oder dem Beisitzer zu unterschreiben.
- Der Prüfungsausschuß legt zu Beginn jedes Semesters die Zeitpunkte für die Abnahme der mündlichen Prüfungen und Klausuren sowie die Aus- und Abgabezeitpunkte für die übrigen termingebundenen Prüfungsleistungen fest. Der Prüfungsausschuß informiert die Studierenden rechtzeitig über Art und Anzahl der zu erbringenden Leistungen und über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind. Er kann Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 auf die Prüfenden übertragen.
- Macht der Prüfling durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, ist ihm durch den Prüfungsausschuß zu ermöglichen, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistung und Bildung der Fachnote
Die einzelne Prüfungsleistung wird von den jeweiligen Prüfenden (§ 5 Abs. 2, § 10 Abs. 4 Satz 1) bewertet. Schriftliche Prüfungsleistungen sind in der Regel in spätestens vier Wochen nach der jeweiligen Prüfungsleistung zu bewerten.
- Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
- 1 = sehr gut = eine besonders hervorragende Leistung,
- 2 = gut = eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,
- 3 = befriedigend = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
- 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Mindestanforderungen entspricht,
- 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung der Leistung können die Noten 1 bis 4 von den Prüfenden um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden; die Ergebnisse 0,7 und 4,3 sind dabei nicht zulässig.
- Die Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens "ausreichend" bewertet wurde. Wird die Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet, errechnet sich die Note der Prüfungsleistung aus dem Durchschnitt der von den Prüfenden festgesetzten Einzelnoten. Auf Antrag der oder des Studierenden, der mit dem Antrag auf Zulassung zu verbinden ist, ist die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung zu begründen; dabei sind die tragenden Erwägungen der Bewertungsentscheidung darzulegen. Die Begründung ist mit der Prüfungsarbeit zu der Prüfungsakte zu nehmen.
- Die Note lautet:
- bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut,
- bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut,
- bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend,
- bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 ausreichend,
- bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend.
- Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" ist. Besteht die Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen. Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 12 Wiederholung von Fachprüfungen
- Nicht bestandene Prüfungsleistungen einer Fachprüfung können einmal wiederholt werden. Wird die Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" bewertet oder gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet und ist eine Wiederholungsmöglichkeit nach Absatz 2 nicht mehr gegeben, so ist die Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden.
- Eine zweite Wiederholung ist nur zulässig, wenn der Notendurchschnitt der nach dieser Ordnung in dem betreffenden Studienabschnitt bis zu diesem Zeitpunkt abgelegten Prüfungsleistungen mindestens "ausreichend" ist; dabei kann im Hauptstudium die Gesamtnote der Diplomvorprüfung mit herangezogen werden.
In der letzten Wiederholungsprüfung darf für eine schriftliche Prüfungsleistung die Note "nicht ausreichend" nur nach mündlicher Ergänzungsprüfung getroffen werden. Diese mündliche Ergänzungsprüfung wird von zwei Prüfenden abgenommen; im übrigen gilt § 10 Abs. 4 entsprechend. Die oder der Prüfende setzt die Note der Prüfungsleistung unter angemessener Berücksichtigung der schriftlichen Leistung und dem Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung fest. Für die Bildung der Durchschnittsnote der von beiden Prüfenden jeweils gebildeten Note der Prüfungsleistung gilt § 11 Abs. 4 entsprechend. Die mündliche Ergänzungsprüfung ist ausgeschlossen, wenn für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung § 8 Anwendung findet.
Wiederholungsprüfungen sind in angemessener Frist abzulegen. Sie sollen spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden. Der Prüfling wird unter Berücksichtigung der Frist nach den Sätzen 1 und 2 zur Wiederholungsprüfung geladen. In der Ladung wird der Prüfling darauf hingewiesen, daß bei Versäumnis dieses Termins (§ 8 Abs. 1 und 2) oder bei erneutem Nichtbestehen die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden ist, soweit nicht die Voraussetzungen für einen weiteren Wiederholungsversuch (Absatz 2) vorliegen.
- Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung ist nicht zulässig.
- In demselben Studiengang an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erfolglos unternommene Versuche, eine Prüfungsleistung abzulegen, werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten nach den Absätzen 1 und 2 angerechnet.
§ 3 Abs. 6 bleibt unberührt.
II. Diplomvorprüfung
§ 13 Zulassung zur Diplomvorprüfung
- Zur Vorprüfung wird zugelassen, wer
- ein ordnungsgemäßes Studium nach Maßgabe der Studienordnung und im Rahmen des tatsächlichen Lehrangebotes nachweist;
die nach Anlage 5 erforderlichen Prüfungsvorleistungen erbracht hat.
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung in den Pflichtfächern (§ 15 Abs. 2 Nr. 1) und im Wahlpflichtfach (§ 15 Abs. 2 Nr. 2) ist jeweils schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb des vom Prüfungsausschuß festzusetzenden Zeitraums zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
- eine vollständige Darstellung des Bildungsweges;
- das Studienbuch oder entsprechende Unterlagen der jeweiligen Hochschulen als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums;
die Nachweise über die nach Anlage 5 jeweils erforderlichen Prüfungsvorleistungen;
Nachweis über die Einführung in ein weiteres Anwendungsfach nach § 15 Abs.3, sofern erforderlich;
- eine Erklärung darüber, ob der Prüfling bereits eine Diplomvorprüfung oder eine Diplomprüfung in demselben Studiengang nicht bestanden hat;
- ggf. Vorschläge für die Prüfenden.
- Kann ein Prüfling ohne sein Verschulden die erforderlichen Unterlagen gemäß Absatz 2 nicht in der vorgeschriebenen Weise beibringen, so kann der Prüfungsausschuß ihm gestatten, die Nachweise auf andere Art zu führen.
- Der Prüfling muß mindestens das letzte Semester vor der Diplomvorprüfung an der Universität Osnabrück eingeschrieben gewesen sein.
- Absätze 1 bis 4 gelten für die Zulassung zu studienbegleitenden Fachprüfungen entsprechend. In diesem Fall hat die oder der Studierende für die Zulassung zu den weiteren Prüfungsteilen die vorgeschriebenen ergänzenden Nachweise vorzulegen.
§ 14 Zulassungsverfahren
- Auf Grund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Prüfungsausschuß über die Zulassung. Ein schriftlicher Bescheid ergeht nur, falls die Zulassung zu versagen ist.
- Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn
- die Unterlagen nicht vollständig sind oder
- die für die Zulassung im übrigen festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
- der Prüfling die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung in demselben Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einem entsprechenden Studiengang an einer Gesamthochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat.
- Absätze 1 und 2 gelten für die Zulassung zu studienbegleitenden Prüfungen entsprechend. Die oder der Studierende ist zu den weiteren Fachprüfungen zugelassen, wenn sie oder er die ergänzenden Nachweise vorlegt.
§ 15 Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung
- Durch die Diplomvorprüfung soll der Prüfling nachweisen, daß er sich die allgemeinen Grundlagen seines Fachgebietes angeeignet hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
- Die Diplomvorprüfung ist in drei Pflichtfächern und einem Wahlpflichtfach nach Wahl der oder des Studierenden abzulegen, die im folgenden aufgeführt sind:
- Pflichtfächer:
- Systemwissenschaft,
- Mathematik,
- Informatik.
- Wahlpflichtfach: ein Anwendungsfach der Systemwissenschaft (A-Fach). Zugelassen sind:
- Biologie,
- Chemie,
- Physik,
- Volkswirtschaftslehre,
- Betriebswirtschaftslehre,
- Sozialwissenschaften,
- Geographie.
- Pflichtfächer:
- Ein zweites Fach soll bis zum Vordiplom einführend im Umfang von ca. acht Semesterwochenstunden studiert werden (B-Fach). In einer dieser Lehrveranstaltungen muß der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme erworben werden. Wählt die oder der Studierende kein B-Fach, so muß das A-Fach intensiver studiert werden (vertieftes A-Fach).
- Weitere als B-Fach wählbare Fachgebiete können vom Prüfungsamt benannt werden.
- Auf Antrag der oder des Studierenden und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses sowie des betroffenen Fachbereichs kann ausnahmsweise, z.B. im Hinblick auf das angestrebte Berufsfeld, als Anwendungsfach ein anderes gewählt werden, sofern dieses im Hinblick auf Studium und Prüfung mit den vorgenannten Prüfungsfächern gleichwertig ist und mit dem gewählten Studienschwerpunkt in einem sinnvollen Zusammenhang steht.
Art und Anzahl der für die einzelnen Prüfungsfächer zu erbringenden Prüfungsleistungen und die entsprechenden Prüfungsanforderungen sind in Anlage 4 festgelegt.
- Der Prüfling kann sich gleichzeitig oder zu einem anderen Zeitpunkt in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Prüflings in das Zeugnis der Diplomvorprüfung oder ein gesondertes Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen. Ein gesondertes Zeugnis wird jedoch frühestens nach Bestehen der Diplomvorprüfung ausgehändigt.
- Die Fachprüfungen in den Pflichtfächern werden innerhalb des vom Prüfungsausschuß festgelegten Prüfungszeitraumes (in der Regel drei Monate vor Ende des vierten Semesters) abgelegt. Die oder der Studierende kann auf Antrag die Prüfung in den Fächern Mathematik und Informatik studienbegleitend ablegen. In den Anwendungsfächern, Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre werden die Prüfungsleistungen ausschließlich studienbegleitend erbracht.
§ 16 Studienbegleitende Prüfungen
Jede studienbegleitende Fachprüfung ist im Anschluß an die Teilnahme an den entsprechenden Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums (Anlage 5) abzulegen.
- Die oder der verantwortliche Lehrende ist ohne besondere Bestellung Prüferin oder Prüfer.
§ 17 Gesamtergebnis der Prüfung
- Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen mit mindestens "ausreichend" bewertet sind.
Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der ungerundeten Fachnoten; § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.
- Die Diplomvorprüfung ist erstmals nicht bestanden, wenn eine Fachprüfung mit "nicht ausreichend" bewertet ist oder als bewertet gilt. Sie ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Fachprüfung mit "nicht ausreichend" bewertet ist oder als bewertet gilt und eine Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr besteht.
§ 18 Zeugnis
Über die bestandene Diplomvorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen (Anlage 3). Auf Antrag des Prüflings werden die Noten in ungerundeter Form ausgewiesen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.
- Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden, so erteilt die oder der Vorsitzende dem Prüfling hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft geben soll, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist die Diplomvorprüfung wiederholt werden kann.
- Verläßt die oder der Studierende die Hochschule, wechselt sie oder er den Studiengang oder beendet sie oder er den ersten Studienabschnitt, so wird ihr oder ihm auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen und deren Bewertung enthält. Im Fall von Absatz 2 wird die Bescheinigung auch ohne Antrag ausgestellt. Sie weist dann auch die noch fehlenden Studien- und Prüfungsleistungen aus sowie ferner, daß die Vorprüfung nicht bestanden oder endgültig nicht bestanden ist. Auf Antrag erhält die oder der Studierende im Fall von Absatz 2 eine Bescheinigung, welche lediglich die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen ausweist und Angaben über erworbene Handlungskompetenzen enthält.
III. Diplomprüfung
§ 19 Zulassung zur Diplomprüfung
Für die Zulassung gelten die §§ 13 und 14 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Zulassung zu den einzelnen Teilen (§ 20 Abs. 1) gesondert erfolgt. Die jeweils erforderlichen Prüfungsvorleistungen sind in Anlage 7 geregelt. Prüfungsvorleistungen zur Diplomprüfung können nicht schon Prüfungsvorleistungen oder Gegenstand von Fachprüfungen der Diplomvorprüfung gewesen sein.
- Zu den Fachprüfungen kann nur zugelassen werden, wer die Diplomvorprüfung bestanden hat. Dem Antrag auf Zulassung ist das Zeugnis über die bestandene Diplomvorprüfung beizufügen.
§ 20 Umfang der Diplomprüfung
- Die Diplomprüfung besteht aus den Fachprüfungen in den Pflichtfächern und in den Wahlpflichtfächern, die in zwei Abschnitten abgelegt werden können, und der Diplomarbeit.
- Die Prüfungsfächer sind
- Pflichtfächer:
- Systemwissenschaft,
- Mathematik oder Informatik.
- die Wahlpflichtfächer:
- Schwerpunktfach Mathematik oder Informatik,
Anwendungsfach: das zur Diplomvorprüfung gewählte Anwendungsfach (§ 15 Abs. 2 Nr. 2).
- Pflichtfächer:
- Die Prüfungsfächer sind
Art und Anzahl der in den einzelnen Prüfungsfächern zu erbringenden Prüfungsleistungen und die entsprechenden Prüfungsanforderungen sind in Anlage 6 festgelegt.
§ 21 Diplomarbeit
Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Prüfling in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dieser Fachrichtung selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen dem Prüfungszweck (§ 1 Abs. 1 Satz 3) und der Bearbeitungszeit nach Absatz 5 entsprechen. Die Art der Aufgabe und die Aufgabenstellung müssen mit der Ausgabe des Themas festliegen.
- Die Diplomarbeit kann in Form einer Gruppenarbeit angefertigt werden. Der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings muß auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar sein und den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen.
Das Thema der Diplomarbeit kann von jeder und jedem Prüfenden nach § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 festgelegt werden. Die oder der Zweitprüfende muß Prüfer nach § 5 Abs. 1 Satz 2 sein und der Universität Osnabrück angehören.
- Das Thema wird von der oder dem Erstprüfenden nach Anhörung des Prüflings festgelegt. Auf Antrag sorgt der Prüfungsausschuß dafür, daß der Prüfling rechtzeitig ein Thema erhält. Die Ausgabe des Themas erfolgt über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses; die Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Mit der Ausgabe des Themas werden die oder der Prüfende, die oder der das Thema festgelegt hat (Erstprüfende oder Erstprüfender), und die oder der Zweitprüfende bestellt. Während der Anfertigung der Arbeit wird der Prüfling von der oder dem Erstprüfenden betreut.
- Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung der Diplomarbeit beträgt sechs Monate. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit nach Satz 1 zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit ausnahmsweise bis zur Gesamtdauer von neun Monaten verlängern. Der Prüfungsausschuß kann die Bearbeitungszeit verkürzen, wenn bei der Diplomarbeit auf Studienarbeiten aufgebaut werden kann.
- Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, daß er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
- Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
Die Arbeit ist in der Regel innerhalb von vier Wochen nach ihrer Abgabe durch beide Prüfende nach § 11 Abs. 2 bis 4 zu bewerten.
Weichen die von den Prüfenden festgelegten Noten um mehr als eine Notenstufe voneinander ab, bestellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine dritte Prüfende oder einen dritten Prüfenden nach § 6 Abs. 1. § 11 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 22 Bewertung der Leistungen in der Diplomprüfung
Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungsleistungen nach § 20 Abs. 1 jeweils mit mindestens "ausreichend" bewertet sind.
Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der ungerundeten Noten für die Prüfungsleistungen nach § 20 Abs. 1. Dabei wird jedes Prüfungsfach einfach, die Diplomarbeit doppelt gewichtet.
- Bei überragenden Leistungen kann der Prüfungsausschuß nach Stellungnahme oder auf Vorschlag der Prüfungskommission die Gesamtnote "mit Auszeichnung bestanden" erteilen.
- Die Diplomprüfung ist erstmals nicht bestanden, wenn eine Fachprüfung oder die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet ist oder als bewertet gilt. Sie ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Fachprüfung oder die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet ist oder als bewertet gilt und eine Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr besteht.
§ 23 Wiederholung der Diplomarbeit
Die Diplomarbeit kann, wenn sie mit "nicht ausreichend" bewertet wurde oder als mit "nicht ausreichend" bewertet gilt, einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas bei der Wiederholung der Diplomarbeit ist jedoch nur zulässig, wenn von dieser Möglichkeit nicht schon bei der ersten Arbeit (§ 21 Abs. 5 Satz 2) Gebrauch gemacht worden ist.
- Das neue Thema der Diplomarbeit wird in angemessener Frist, in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Bewertung der ersten Arbeit, ausgegeben.
§ 12 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 24 Zeugnis
Über die bestandene Diplomprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen (Anlage 2). Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung erfüllt sind. Im übrigen gilt § 18 entsprechend.
§ 25 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung
- Wurde bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich alle betreffenden Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
- Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Prüfling absichtlich täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Vewaltungsakte. Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
- Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 26 Einsicht in die Prüfungsakten und Unterrichtung der Teilergebnisse
- Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
- Der Antrag ist binnen eines Jahres nach Aushändigen des Prüfungszeugnisses bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
- Der Prüfling wird auf Antrag vor Abschluß der Prüfung über Teilergebnisse unterrichtet. Der Antrag ist bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses regelt das Verfahren.
IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 27 Übergangsbestimmungen
- Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung im zweiten oder einem höheren Semester befinden, werden nach der bisher geltenden Ordnung geprüft. Auf Antrag können diese Studierenden auch die Diplomvorprüfung und die Diplomprüfung nach dieser Prüfungsordnung ablegen.
- Im übrigen kann der Fachbereichsrat Regelungen für den Übergang treffen, soweit der Vertrauensschutz der Mitglieder der Hochschule gewährleistet ist.
- Die bisher geltende Prüfungsordnung tritt unbeschadet der Regelung in den Absätzen 1 und 2 außer Kraft.
§ 28 Inkrafttreten
Diese Diplomprüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das MWK am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Nds. MBl. in Kraft.
Anlagen
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Muster eines Zeugnisses einer Diplomvorprüfung
Anlage 4
Prüfungsleistungen und -anforderungen in der Diplomvorprüfung
Prüfungsfach |
Art der Prüfungsleistung |
Prüfungsanforderungen |
Pflichtfächer |
||
Systemwissenschaft |
mündliche Prüfung |
Kenntnis grundlegender Begriffe und Methoden der Angewandten Systemwissenschaft. Die Prüfung bezieht sich auf die Inhalte von Veranstaltungen im Umfang von zwanzig Semesterwochenstunden. |
Mathematik |
mündliche Prüfung |
Kenntnis grundlegender Begriffe und Methoden der Analysis und der Linearen Algebra. Die Prüfung bezieht sich auf die Inhalte der Veranstaltungen Einführung in die Analysis I und II sowie Einführung in die Algebra I im Umfang von zwanzig Semesterwochenstunden |
Informatik |
mündliche Prüfung |
Kenntnis grundlegender Begriffe und Methoden der Informatik. Die Prüfung bezieht sich auf die Inhalte der Veranstaltungen gemäß Anlage 5 wobei ein Gebiet, abgewählt werden kann. Der Umfang beträgt 18 Semesterwochenstunden. |
Realwissenschaftl. Wahlpflichtfach |
||
Biologie |
mündliche Prüfung |
Kenntnis grundlegender Begriffe und Methoden aus den Bereichen Botanik, Zoologie, Ökologie. Die Prüfung bezieht sich auf Lehrveranstaltungen im Umfang von zwölf Semesterwochenstunden. |
Chemie |
mündliche Prüfung |
Kenntnis grundlegender Begriffe und Methoden der Chemie. Die Prüfung bezieht sich auf Lehrveranstaltungen im Umfang von vierzehn Semesterwochenstunden. |
Physik |
mündliche Prüfung |
Kenntnis grundlegender Begriffe und Methoden der Physik. Die Prüfung bezieht sich auf die Inhalte der Grundkurse Physik 1 und Physik 2. |
Betriebswirtschaftslehre (BWL) |
Klausur zu Buchführung und Abschluß und Klausur BWL I |
Kenntnis grundlegender Begriffe und Methoden der Betriebswirtschaftslehre. Die Prüfung bezieht sich auf die Inhalte von Buchführung und Abschluß und BWL I. |
Volkswirtschaftslehre (VWL) |
Klausur zu VWL I und Klausur zu VWL II |
Kenntnis grundlegender Begriffe und Methoden der Volkswirtschaftslehre. Die Prüfung bezieht sich auf die Inhalte der Lehrveranstaltungen VWL I und VWL II. |
Sozialwissenschaften |
mündliche Prüfung |
Kenntnis grundlegender Begriffe und Methoden der Sozialwissenschaften. Die Prüfung bezieht sich auf Lehrveranstaltungen im Umfang von zwölf Semesterwochenstunden. |
Geographie |
mündliche Prüfung |
Kenntnis grundlegender Begriffe und Methoden der Geographie. Die Prüfung bezieht sich auf Lehrveranstaltungen im Umfang von zwölf Semesterwochenstunden. |
Anlage 5
Prüfungsvorleistungen für die Diplomvorprüfung
Pflichtfächer
Systemwissenschaft
Nachzuweisen ist die erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen:
- Einführung in die Angewandte Systemwissenschaft,
- Umweltsysteme,
- Systemwissenschaft I und II,
- Proseminar Systemwissenschaft.
Mathematik
Nachzuweisen ist die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen zu
- Einführung in die Analysis I und II,
- Einführung in die Algebra I.
Informatik
Nachzuweisen ist die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen zu drei der Veranstaltungen:
- Informatik A (Algorithmen),
- Informatik B (Grundlagen der praktischen Informatik),
- Informatik C (Maschinennahe Programmierung),
- Informatik D (Grundlagen der theoretischen Informatik).
Wahlpflichtfach: Anwendungsfach
Biologie
- A-Fach: Nachzuweisen ist die erfolgreiche Teilnahme an den Seminaren Ökologie für Systemwissenschaftler und Spezielle Ökologie.
- Vertieftes A-Fach: zusätzlich Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer der Grundkurse Allgemeine Botanik, Morphologie und Histologie der Tiere, Biophysik, Genetik oder Mikrobiologie.
- B-Fach: Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an dem Seminar Ökologie für Systemwissenschaftler.
Chemie
- A-Fach: Nachzuweisen ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Praktikum und einem Seminar der Allgemeinen Chemie und den Übungen zur Physikalischen Chemie I.
- Vertieftes A-Fach: zusätzlich Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Übungen zur Physikalischen Chemie II.
- B-Fach: Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Praktikum und einem Seminar der Allgemeinen Chemie.
Physik
- A-Fach: Nachzuweisen ist die erfolgreiche Teilnahme an den Rechenübungen zu den Grundkursen Physik 1 und Physik 2.
- Vertieftes A-Fach: Nachzuweisen ist die erfolgreiche Teilnahme an den Rechenübungen zu den Grundkursen Physik 1 oder 2 und den Veranstaltungen Labor 1 und Labor 2.
- B-Fach: Nachzuweisen ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Abschlußklausur zu den Lehrveranstaltungen Einführung in die Physik 1 und Einführung in die Physik 2.
Betriebswirtschaftslehre
- A-Fach: keine
- Vertieftes A-Fach: Klausur in BWL II
- B-Fach: Klausur BWL I
Volkswirtschaftslehre
- A-Fach: keine
- Vertieftes A-Fach: Klausur Einführung in die Ökonometrie
- B-Fach: Klausur VWL I
Sozialwissenschaften
- A-Fach: Nachzuweisen ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Kernveranstaltung aus Sozialstruktur/Soziale Ungleichheit oder Gesellschaftstheorie/Gesellschaftsanalysen und einer weiteren Veranstaltung aus dem Bereich Wirtschaftlich-technische Entwicklung oder aus den Fächern Politikwissenschaft und Sozioökonomie.
- Vertieftes A-Fach: Zusätzlich Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer weiteren Veranstaltung aus den für das A-Fach genannten Fächern und Bereichen.
- B-Fach: Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Veranstaltung aus den für das A-Fach genannten Fächern und Bereichen.
Geographie
- A-Fach: Nachzuweisen ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Physischen Geographie (außer Einführung) und an einer Veranstaltung zu "Stadtplanung" oder "Raumordnungs- und Regionalpolitik".
- Vertieftes A-Fach: Nachzuweisen ist zusätzlich die erfolgreiche Teilnahme an einer weiteren Veranstaltung zu "Stadtplanung" oder "Raumordnungs- und Regionalpolitik".
- B-Fach: Nachzuweisen ist die erfolgreiche Teilnahme an einer der Veranstaltungen zu "Stadtplanung" oder "Raumordnungs- und Regionalpolitik".
Anlage 6
Prüfungsleistungen und -anforderungen in der Diplomprüfung
Prüfungsfach |
Art der Prüfungsleistung |
Prüfungsanforderungen |
Pflichtfächer |
||
Systemwissenschaft |
mündliche Prüfung |
Erweiterte Kenntnisse und vertieftes Verständnis wichtiger Begriffe und Methoden der Systemwissenschaft aus den Bereichen Datenerfassung, -verarbeitung und -bewertung, Problemanalyse und Synthese (insbesondere Bildung und Anwendung mathematischer Modelle und rechnergestützter Entscheidungshilfen), wissenschaftstheoretische und sozioökonomische Grundlagen, Kenntnis der Beziehung der Systemwissenschaft zu dem gewählten realwissenschaftlichen Wahlpflichtfach, Anwendungsmöglichkeiten. Die Prüfung bezieht sich auf Lehrveranstaltungen im Umfang von sechzehn Semesterwochenstunden und auf die Projektarbeit. |
Mathematik* |
mündliche Prüfung |
Kenntnis grundlegender Begriffe und Methoden aus den Bereichen Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik, Numerische Mathematik, Stochastische Methoden, dynamische Systeme, gewöhnliche Differentialgleichungen, partielle Differentialgleichungen, Optimierung. Die Prüfung bezieht sich auf Lehrveranstaltungen im Umfang von zwölf Semesterwochenstunden. |
Informatik* |
mündliche Prüfung |
Kenntnis grundlegender Begriffe und Methoden aus den Bereichen Informatik B, Informatik C, Informatik D, Datenbanken, Computergraphik, Graphenalgorithmen, Expertensysteme, Neuronale Netze, Software-Engineering. Die Prüfung bezieht sich auf Lehrveranstaltungen im Umfang von zwölf Semesterwochenstunden. |
Wahlpflichtfächer |
||
Schwerpunktfach |
||
Mathematik |
mündliche Prüfung |
Breitangelegte Kenntnis und fundiertes Verständnis der Hauptbegriffe und Methoden aus den Bereichen Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik, Numerische Mathematik, Stochastische Methoden, dynamische Systeme, gewöhnliche Differen- tialgleichungen, partielle Differentialgleichungen, Optimierung und weiterer vom Fachbereichsrat festgelegter Gebiete. Die Prüfung bezieht sich auf Veranstaltungen im Umfang von mindestens sechs Semesterwochenstunden pro Bereich und insgesamt auf Veranstaltungen im Umfang von mindestens achtzehn Semesterwochenstunden. |
Informatik |
mündliche Prüfung |
Breitangelegte Kenntnis und vertieftes Verständnis aus den Bereichen Informatik B, Informatik C, Informatik D, Datenbanken, Computergraphik, Graphenalgorithmen, Expertensysteme, Neuronale Netze, Software-Engineering und weiterer vom Fachbereichsrat festgelegter Gebiete. Die Prüfung bezieht sich auf Veranstaltungen im Umfang von mindestens achtzehn Semesterwochenstunden. |
Das Anwendungsfach der Diplomvorprüfung |
||
Biologie |
mündliche Prüfung |
Erweiterte Kenntnis und vertieftes Verständnis wichtiger Begriffe und Methoden aus der Ökologie und einem der Bereiche Botanik, Zoologie, Biophysik, Genetik oder Mikrobiologie, entsprechend Veranstaltungen im Umfang von achtzehn Semesterwochenstunden. |
Chemie |
mündliche Prüfung |
Erweiterte Kenntnis und vertieftes Verständnis wichtiger Begriffe und Methoden aus zwei Bereichen der Chemie und der Biochemie, entsprechend Veranstaltungen im Umfang von achtzehn Semesterwochenstunden. |
Physik |
mündliche Prüfung |
Erweiterte Kenntnis und vertieftes Verständnis wichtiger Begriffe und Methoden der Physik, entsprechend Veranstaltungen im Umfang von achtzehn Semesterwochenstunden. |
Betriebswirtschaftslehre (BWL) |
mündliche Prüfung |
Erweiterte Kenntnis und vertieftes Verständnis wichtiger Begriffe und Methoden aus der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre und zwei der Bereiche Bilanz-, Steuer- und Prüfungswesen, BWL/Statistik, Finanzierung und Banken, Marketing, Produktion, Rechnungswesen und Controlling, Wirtschaftsinformatik I, Wirtschaftsinformatik II, entsprechend Veranstaltungen im Umfang von sechzehn Semesterwochenstunden. |
Volkswirtschaftslehre (VWL) |
mündliche Prüfung |
Erweiterte Kenntnis und vertieftes Verständnis wichtiger Begriffe und Methoden aus dem Bereich Umweltökonomie und zwei der Bereiche Außenwirtschaft, Finanzwissenschaft, Makroökonomische Theorie, Mikroökonomische Theorie, Ökonometrie/Empirische Wirtschaftsforschung, Volkswirtschaftspolitik, entsprechend Veranstaltungen im Umfang von vierzehn Semesterwochenstunden. |
Sozialwissenschaften |
mündliche Prüfung |
Erweiterte Kenntnis und vertieftes Verständnis wichtiger Begriffe und Methoden aus dem Bereich Empirische Sozialforschung und aus zwei weiteren Bereichen der Fächer Soziologie, Politikwissenschaft, Sozioökonomie, entsprechend Veranstaltungen im Umfang von achtzehn Semesterwochenstunden. |
Geographie |
mündliche Prüfung |
Erweiterte Kenntnis und vertieftes Verständnis wichtiger Begriffe und Methoden aus zwei der Bereiche Wirtschafts- und Sozialgeographie, Physische Geographie, Angewandte Geographie/Raumplanung, entsprechend Veranstaltungen im Umfang von zwanzig Semesterwochenstunden. |
Anlage 7
Prüfungsvorleistungen für die Diplomprüfung
Pflichtfächer
- Systemwissenschaft
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Wahlpflichtveranstaltungen des Hauptstudiums im Umfang von zwölf Semesterwochenstunden, am systemwissenschaftlichen Hauptseminar, an der Exkursion, an einem Praktikum und zu einem Projekt im Umfang von neun Wochen mit Projektkolloquium.
- Mathematik
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Übungen zu Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von zwölf Semesterwochenstunden aus den Bereichen Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik, Numerik, Stochastische Methoden, dynamische Systeme, gewöhnliche Differentialgleichungen, partielle Differentialgleichungen, Optimierung und weiterer vom Fachbereichsrat festgelegter Gebiete.
- Informatik
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Übungen zu Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von insgesamt zwölf Semesterwochenstunden (unter Beachtung von § 19 Abs. 1 Satz 2) aus den Bereichen Informatik B, Informatik C, Informatik D, Datenbanken, Computergraphik, Graphenalgorithmen, Expertensysteme, Neuronale Netze, Software-Engineering und weiterer vom Fachbereichsrat festgelegter Gebiete.
Wahlpflichtfächer
Schwerpunktfach
Zusätzlich zu den Anforderungen des Pflichtfaches
- Mathematik
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer weiteren Wahlpflichtveranstaltung und an einem Seminar.
- Informatik
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer weiteren Wahlpflichtveranstaltung und an einem Seminar oder einem Praktikum des Hauptstudiums.
Anwendungsfach der Diplomvorprüfung
- Biologie
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei Veranstaltungen aus der Ökologie und an einer Veranstaltung aus einem der weiteren in Anlage 6 genannten Bereiche der Biologie.
- Chemie
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an drei praktischen Veranstaltungen aus dem Lehrangebot der Chemie und Biochemie.
- Physik
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Rechenübungen zu Grundkurs Physik 3, einer weiteren Übung aus dem Lehrangebot für den Diplomstudiengang Physik und an einem Seminar.
- Betriebswirtschaftslehre
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an je einer Veranstaltung aus zwei der in Anlage 6 genannten Bereiche, an einem Seminar und an einer Veranstaltung im Fach Volkswirtschaftslehre.
- Volkswirtschaftslehre
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an je einer Veranstaltung aus zwei der in Anlage 6 genannten Bereiche, an einem Seminar und einer Veranstaltung im Fach Betriebswirtschaftslehre.
- Sozialwissenschaften
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an drei Lehrveranstaltungen aus den Fächern Soziologie, Politikwissenschaft, Sozioökonomie.
- Geographie
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Projekt und zwei Seminaren aus den Bereichen Physische Geographie, Wirtschafts- und Sozialgeographie, Angewandte Geographie, Umwelt-/Geoinformatik, Methoden empirischer Regionalforschung/multivariate Statistik.
